Satzung

des Fußballvereins 1919 e.V. Wehrda

I. Teil

Verein und Mitgliedschaft

Vorbemerkung

Wenn in dieser Satzung Personen bezeichnet werden, so wird die männliche Form nur deswegen gewählt, weil es vereinfacht und lesbarer macht. Frauen und Männer sind gleichermaßen angesprochen.

§ 1

Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen: Fußballverein 1919 Wehrda e.V. mit Sitz Cölberstraße 6, 35041 Marburg und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Ka-lenderjahr.

Sitz des Vereines ist 35041 Marburg-Wehrda, Landkreis Marburg-Biedenkopf

§ 2

Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1)

Der Fußballverein 1919 Wehrda verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-ge Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenord-nung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(2)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.

(3)

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 2

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)

Die Vereinsämter können im Rahmen der haushaltstechnischen Möglichkeiten ent-geltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Auf-wandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Vorstandsmit-glieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(6)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich an die Stadt Marburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

Aufnahme der Mitglieder

(1)

Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereines zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzungen des Vereines anerkennt.

(2)

Die Anmeldung zum Verein erfolgt schriftlich. Bei Personen unter 18 Jahren und Be-treuten ist die genehmigende Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular nötig. Mit der Unterschrift wird die generelle Zustimmung zur Stimmrechtsabgabe in den Mitgliederversammlungen er-teilt.

Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflich-tet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich zum 1. des laufenden Monats.

Der Verein ist berechtigt, eine generelle Aufnahmegebühr zu erheben. Hierüber ent-scheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vor-stands

(3)

Der Verein hat

a) aktive Mitglieder,

b) passive Mitglieder,

c) Ehrenmitglieder.

2.2.2015, Satzung FV Wehrda 3

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)

Jedes Mitglied ist an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.

(2)

Alle Mitglieder, soweit sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, haben die Verpflichtung, sich an den sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereines zu betätigen. Passive Mitglieder, die sich nicht aktiv beteiligen können, sind als För-derer des Vereines erwünscht.

Sie sollen sich freiwillig der Tätigkeit bei der organisatorischen Durchführung aller sportlichen und kulturellen Veranstaltungen zur Verfügung stellen.

Ehrenmitglieder werden auf Grund besonderer Verdienste durch den Vorstand er-nannt. Sie haben die gleichen Rechte wie alle übrigen Mitglieder, sind jedoch nicht beitragspflichtig, können aber freiwillige Beiträge nach eigenem Ermessen leisten.

(3)

(a)

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(b)

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hin-ausgehen.

(c)

Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbe-sondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.

(d)

Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Ver-ein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausrei-chende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag ein unter Angabe der Gläubiger-ID DE53FVW00000076518 und der Mandatsreferenz „Mitgliedsbeitrag/Jahr“ jährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli jeweils für den Zeitraum 1.1.-30.6. bzw. 1.7.-31.12.des Jahres.

Fällt der Einzugstag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittel-bar darauf folgenden Bankarbeitstag.

(e)

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Ver-ein gegenüber gesamtschuldnerisch haften. 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 4

(f)

Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.3. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

Der ausstehende Beitrag wird dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinzie-hung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.

(g)

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitrags-schuld besteht nicht.

(h)

Die Aufnahmegebühr beträgt 20 € und wird gemeinsam mit dem ersten Beitrag ein-gezogen bzw. in Rechnung gestellt.

Die Aufnahmegebühr wird für alle neuen Mitglieder erhoben.

Bei Familien beträgt die Aufnahmegebühr ebenfalls 20 €, unabhängig von der Anzahl der neu angemeldeten Familienmitglieder

(4)

Alle Mitglieder haben:

a) Stimmrecht (die Ausübung durch den gesetzlichen Vertreter ist aus-geschlossen);

b) Wahlrecht, Minderjährige mit gesonderter Einwilligung des Erzie-hungsberechtigten;

c) das Recht der Wählbarkeit in alle der durch diese Satzungen be-stimmten Gremien. Das Amt des 1. und 2.Vorsitzenden, dem Schriftfüh-rer und Kassierer kann nur von Personen besetzt werden, die am Tage der Wahl mindestens seit einem Jahr ordentliches Mitglied des FV Wehrda sind. Diese Frist kann mit 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung verkürzt werden,

d) das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und Beschwerden zu führen.

(5) 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 5

Aktive Mitglieder der Fußballabteilung, die das 16.Lebensjahr vollendet haben sind gegenüber dem Verein verpflichtet, jährlich mindestens 5 Arbeitsstunden zu leisten. Die Arbeitsstunden können im Rahmen von Arbeitseinsätzen auf dem Sportgelände oder im Rahmen von Veranstaltungen der Fußballabteilung geleistet werden. Der Vorstand gibt solche Einsätze rechtzeitig bekannt und erstellt ggf. Einsatzpläne. Der Vorstand erstellt am Jahresanfang gemeinsam mit Jugendwart und Vorstand der Alt-herrenvereinigung eine Liste über alle für Arbeitseinsätze in Frage kommenden Mit-glieder und trägt die geleisteten Stunden auf dieser Liste ein. Für jede nicht geleiste-te Arbeitsstunde wird mit der ersten Beitragsbelastung des folgenden Jahres ein Mo-natsbeitrag belastet bzw. in Rechnung gestellt.

(6)

Jedes Mitglied hat das Recht der Beschwerde, falls es glaubt, einen Vorstandsbe-schluss beanstanden zu müssen oder sich durch einen Vorstandsbeschluss beein-trächtigt fühlt. In diesem Falle entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.

Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet auf Antrag des Mitgliedes das Schiedsgericht.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) freiwilligen Austritt,

b) Ausschluss,

c) Tod ,

d) Auflösung des Vereines.

(2)

Der freiwillige Austritt, der nur schriftlich zum Schluss des laufenden Kalenderhalb-jahres, also zum 30.6. oder 31.12. erklärt werden kann mit einer Frist von einem Mo-nat, ist zu richten an: FV 1919 Wehrda e.V., Vorstand, 35041 Marburg.

(3)

Die Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen durch Beschluss des Vorstandes:

a) wenn das betreffende Mitglied sich wiederholt weigert, Vorstandsbe-schlüssen Folge zu leisten, obwohl es bereits in schriftlicher Form dazu aufgefordert wurde; 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 6

b) wenn das Mitglied zu einer Strafe rechtskräftig verurteilt wird durch die eine Mitgliedschaft zu einer Belastung des Vereines wird

oder

c) wenn das Mitglied länger als 1/2 Jahr mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand bleibt, obwohl es schriftlich angemahnt wurde.

d) Bei grob vereinsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit.

In den Fällen a),b) und d) ist dem Mitglied die Gelegenheit zur schriftlichen Stellung-nahme und zum Widerspruch binnen einer Frist von 14 Tagen zu geben. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Wird dem Widerspruch nicht abgehol-fen, entscheidet auf Antrag des Mitgliedes das Schiedsgericht.

II. Teil

(Organisation des Vereins)

§ 6

Vereinsführung

(1)

Der Verein wird geführt und verwaltet durch

a) den Vorstand und

b) die Hauptversammlung

(2)

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1.Vorsitzenden,

b) dem 2.Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer,

e) bis zu 3 Beisitzern,

f) dem Jugendwart,

g) den Abteilungsleitern,

h) dem 1.Vorsitzenden der Altherrenvereinigung, 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 7

i) den Ehrenvorstandsmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder a-e bilden den engeren Vorstand und mit den Mitgliedern von f-i den erweiterten Vorstand.

(3)

Der Vorstand wird durch zwei Kassenrevisoren unterstützt, die jeweils in der Jahres-hauptversammlung zu wählen sind.

(4)

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahlen sind statthaft.

Der Vorstand im Sinne des BGB § 26 ist der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des engeren Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(5)

In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die dem Verein möglichst ein Jahr angehören.

(6)

Der Verein führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mit-tel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsfüh-rung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes und der kulturellen Aufgaben zu erfolgen.

(7)

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

(8)

Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind vom 1.Vorsitzenden und dem Kassierer gemeinsam zu vollziehen.

§ 7

Aufgaben des Vorstandes

(1)

Der Vorstand als Ganzes hat folgende Aufgaben: 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 8

a) Die Vertretung des Vereines nach innen und gegenüber anderen Vereinen, Verbänden, Behörden und bei öffentlichen Veranstaltungen.

b) Die Entscheidung über Aufnahmen (s. §3 Abs.2.) und Ausschluss von Mitglie-dern (s. §5 Abs.3) .

c) Die Wahl von Abgeordneten zu Tagungen.

d) Die Aufstellung der Tagesordnung zu Mitglieder- und Hauptversammlung.

e) Die Einberufung des Schiedsgerichtes.

(2)

Zur Organisation von sportlichen, geselligen und kulturellen Veranstaltungen und sonstiger Projekte kann der Vorstand einen Fachausschuss benennen und diesem ggf. die Gesamtverantwortung für das jeweilige Projekt übertragen. Der Fachaus-schuss hat im Rahmen einer Vorstandssitzung über seine Tätigkeiten und Beschlüs-se zu berichten, wobei dem Vorstand ein Vetorecht obliegt.

§ 8

Sportabteilungen

(1)

Die einzelnen Sportabteilungen werden durch den jeweiligen Abteilungsleiter geführt, der von den Mitgliedern der Abteilung zu wählen ist. Im Bereich der Fußballabteilung fungiert der Abteilungsleiter als Ansprechpartner für die Spieler der 1. und 2. Mann-schaft, der Jugendleiter als Ansprechpartner für die Kinder, Jugendlichen und Eltern, der Leiter der Altherrenvereinigung ist Ansprechpartner für die Spieler der Altherren-mannschaft und die passiven Mitglieder der Altherrenvereinigung.

(2)

Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung seiner Abteilung, er kann zu seiner Unterstützung andere Mitglieder heranziehen.

(3)

Jede Jugendgruppe soll von einem Übungsleiter der von dem gewählten Abteilungs-leiter ernannt wird und die Zustimmung des Vorstandes bedarf, geleitet werden. Der Übungsleiter hat die ihm durch den Jugendleiter übertragenen Aufgaben durchzufüh-ren. Die Jugendlichen sind nur organisierte, nicht rechtliche Mitglieder des Vereines.

(4)

Für die einzelnen Sportabteilungen kann ein gesonderter Aktivbeitrag erhoben wer-den, wenn es das sportliche Angebot der jeweiligen Abteilung und die hierdurch für den Verein entstehenden Kosten rechtfertigen. In diesem Fall kann der erweiterte Vorstand einen Aktivbeitrag mit einfacher Mehrheit beschließen. 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 9

§ 9

Ehrungen

(1)

Für außerordentliche Verdienste um den Verein können Mitglieder zum Ehrenmit-glied ernannt werden. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand in einfacher Mehrheit

Das Ehrenmitglied behält seine Auszeichnung auf Lebzeiten, wenn nicht satzungs-gemäße Ausschlussgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitglied-schaft kann nur durch eine Hauptversammlung ausgesprochen werden.

(2)

Mitglieder und andere Personen, die sich um den Sport oder um den Verein verdient gemacht haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel in Bronze, Silber, Gold oder mit dem Ehrenteller ausgezeichnet werden.

Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.

Der Vorstand kann darüber hinaus die betreffenden Mitglieder für Ehrungen durch den Fachverband oder durch öffentliche Körperschaften unter Berücksichtigung der entsprechenden Richtlinien der Fachverbände vorschlagen.

§10

Mitgliederversammlung

(1)

Einmal jährlich, möglichst zu Beginn des Jahres, hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und lädt durch den 1. und 2. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

Die Einladung hat an alle Mitglieder zu erfolgen und muss spätestens 21 Tage vor der Versammlung zugestellt sein.

(2)

Mitgliederversammlungen können vierteljährlich einberufen werden. Der Termin ist rechtzeitig bekannt zu geben. Beschlüsse können in der Mitgliederversammlung nur über die Punkte gefasst werden, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Die Mitgliederversammlung dient hauptsächlich der Berichterstattung.

Beschlüsse fasst die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 10

(3)

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von 10% aller wahlberech-tigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt wird. Die Versammlung hat binnen vier Wochen nach dem Tage statt zu finden, nach dem der Antrag dem Vorstand zugestellt wurde.

(4)

Die Einladung kann per e-mail, in Textform, per Post und durch Veröffentlichung in der Oberhessischen Presse erfolgen.

§11

Jahreshauptversammlung

(1)

Zum ausschließlichen Geschäftskreis der Hauptversammlung gehören:

a) Die Wahl des Vorstands unter Leitung eines Wahlleiters und Entlastung des Vorstands

b) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder

c) Protokollverlesung der letzten Jahreshauptversammlung auf Wunsch der Ver-sammlung

d) Kassenbericht des Kassierers und der Kassenprüfer

e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

f) Satzungsänderungen

(2)

Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstandes werden vom Schriftführer in ein Protokoll genommen und von ihm sowie dem 1. und 2.Vorsitzenden unterschrie-ben.

(3)

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-heit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1.Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13

Haftung des Vereins

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 11

§ 14

Schiedsgericht

(1)

Das Schiedsgericht wird von den Parteien benannt und besteht aus drei Mitglie-dern, die in der Rechtsprechung oder der Vereinsarbeit erfahren sein sollen. Sie können aus Gründen der Unbefangenheit vereinsfremd sein. Können sich die Parteien nicht einigen, soll der Kreisrechtswart die Schiedsrichter bestimmen.

(2)

Das Schiedsgericht wählt nach Einberufung seinen Vorsitzenden selbst.

(3)

Das Schiedsgericht entscheidet nach schriftlichem Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, endgültig und bindend über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Abteilungen und Mitgliedern, deren Schlichtung im Vereinsinteresse geboten ist. Es entscheidet ferner über Widersprüche gegen Ausschlüsse nach § 5, Ziffer 3.

(4)

Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt das Verfahren und erläutert es den Parteien, solange der Verein keine Schiedsordnung beschließt. Er hat den Parteien ausreichend Gehör zu gewähren und zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen.

(5)

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Vorstand bekannt zu geben, der die Parteien davon unterrichtet.

§ 15

Datenschutz

(1)

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System / in den EDV-Systemen des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Kassenwarts gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förde-rung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Fax-2.2.2015, Satzung FV Wehrda 12

nummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die be-troffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entge-gensteht.

(2)

Als Mitglied des Landessportbundes in Frankfurt ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollstän-dige Adresse mit Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

(3)

Pressearbeit: Der Verein informiert die Tagespresse sowie die örtliche Presse über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wider-sprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widerspre-chende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des wi-dersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Hessischen Fußballverband von dem Widerspruch des Mitglieds.

§ 16

Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur mög-lich, wenn mehr als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 der erschienenen Mitglieder dies be-schließt oder die Zahl der Mitglieder unter 10 absinkt.

§ 17

Schlussbestimmung

Vorstehende Änderungen der Satzung sind in der heutigen Jahreshauptversamm-lung beschlossen worden und treten mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg/ Lahn in Kraft

Mit dem gleichen Zeitpunkt sind die bisherigen Satzungen vom 9.1.1965 mit Ge-schäftsordnung sowie alle sich darauf beziehenden Beschlüsse außer Kraft.

Wehrda, den

Vorstehende Satzung ist am in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter der Nr. VR 568 eingetragen worden. 2.2.2015, Satzung FV Wehrda 13

Marburg, den

, Justizangestellte(r) Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.